Allgemeine Geschäftsbedingungen von Chorus Productions Musikproduktion Lutz Michael Schmidt, im Folgenden kurz Auftragnehmer genannt.
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des Auftragnehmers mit allen Vertragspartnern, nachstehend Auftraggeber genannt, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Auftraggebers Lieferungen und/oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.2 Auftraggeber ist, wer die Ausführung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen schriftlich oder mündlich veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch hin an einen Dritten erfolgt. Der Auftraggeber haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag.
1.3 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die von Auftragnehmer vorgenommen wurden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen schriftlich Widerspruch erhebt.
2. VERTRAGSGEGENSTAND
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung auf der Basis von §631BGB.
2.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung werden vom Auftraggeber in Abstimmung mit dem Auftragnehmer so weitgehend festgelegt, daß über den Auftragsumfang keine Unklarheit besteht.
2.3 Der Auftragnehmer stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal zur Verfügung.
2.4 Beide Parteien werden den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu gewährleisten.
3. ZUSTANDEKOMMEN DES VETRAGES
3.1 Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt durch die Übermittlung des Auftrags zustande. Geschieht dieses in Schriftform, so gilt keine mündliche Nebenabrede.
3.2 Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.
3.3 Für den Auftragnehmer besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird oder wenn besondere Preise oder Konditionen dies erfordern.
4. VERTRAGSDAUER UND VERGÜTUNG
4.1 Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss und endet mit Abschluss der vereinbarten Leistungen, beispielsweise mir der Ablieferung einer Premasterdatei, sowie der erfolgten Bezahlung gemäß Vereinbarung.
4.2 Rücktritt vom Vertrag:
a) Für den Fall eines Rücktritts des Auftraggebers vom Vertrag werden bereits erbrachte Leistungen und Aufwendungen voll abgerechnet.
b) Abweichend von a) werden für den Fall eines Rücktritts vom Vertrag bei terminierten Arbeiten bei Rücktritt bis zu 48 Stunden vor dem Buchungszeitpunkt bereits erbrachte Leistungen und Aufwendungen voll abgerechnet. Erfolgt der Rücktritt nach der vorgenannten Frist, so werden generell 50% des Auftragswertes berechnet, auch wenn diese noch nicht erbracht wurde. Die über diese Ausfallgage hinaus, bereits erbrachten Leistungen, werden zusätzlich voll berechnet.
c) Ist für die Vertragserfüllung die weitere Mitwirkung des Auftraggebers notwendig, so ist der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt, wenn diese Mitwirkung auch nach Aufforderung und Fristsetzung unterbleibt.
d) Im Falle einer kurzfristigen Terminumdisponierung seitens des Auftraggebers ohne Rücktritt vom Vertrag werden hieraus resultierende Mehraufwendungen für vorbereitende Arbeiten zusätzlich voll abgerechnet.
e) Bei Nichterfüllung von seitens des Auftragnehmers verlangten An- oder Vorauszahlungen, ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Dem Rechnungsbetrag liegt der Umfang der geschuldeten Leistungen zugrunde.
4.4 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag verbleiben das Eigentum an dem Werk oder Werkteilen sowie sämtliche Rechte an alle im Rahmen des Auftrages erstellten Werken beim Auftragnehmer. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Nutzungsrechte an den im Rahmen des Vertrages gelieferten Werken; bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus dem Vertrag ist der Auftraggeber nicht berechtigt, derartige Werke in irgendeiner Form zu verwenden bzw. durch Dritte verwenden zu lassen.
4.5 Soweit keine andere Vergütung vereinbart wurde, gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers oder die Preise des individuellen schriftlichen Angebots des Auftragnehmers.
4.6 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden mit einem Aufschlag in Höhe von 15% der Fremdkosten weiter berechnet.
4.7 Nach Abschluß der Produktion verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Daten der Produktion für einen Zeitraum von 3 Monaten auf den Festplatten des Rechners zu halten. Danach erfolgt die Löschung ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, selbst für eine ordnungsgemäße Archivierung des Materials Sorge zu tragen und dies mit dem Auftragnehmer zu klären. Auf Wunsch führt der Auftragnehmer Datensicherungen gegen Berechnung gemäß Preisaushang durch. Diese erfolgen auf CD-ROM. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass dieses Speichermedium keine 100prozentige Sicherheit bietet und insbesondere über einen längeren Zeitraum Datenverluste die Folge sein können. Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste oder eventuelle Folgeschäden.
4.8 Rechnungstellung:
a) Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers werden derzeit auf der Basis §19 Abs. 1 UStG ohne Umsatzsteuer berechnet.
b) Für die Lieferung gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
c) Es steht dem Auftragnehmer frei, eine An- oder Vorauszahlung zu verlangen.
d) Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort fällig und netto ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 2 % – über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz – zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens vorbehalten.
e) Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt beim Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.
5. LEISTUNGSUMFANG
5.1 Die von Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag. Der Auftraggeber trägt durch seine Mitwirkung dafür Sorge, dass die Produktion seinen Erwartungen entspricht. Der Auftragnehmer trägt die nur die Verantwortung für die technischen Aspekte der Produktion.
5.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen.
5.3 Ist dem Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Erbringung seiner Leistungen nicht möglich, so wird er den Auftraggeber darüber unverzüglich in Kenntnis setzen.
6. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE UND LEISTUNGSSCHUTZRECHTEL
Ist die Bearbeitung oder Verwendung geschützter Werke oder Sprache Gegenstand des Auftrages, so obliegt es dem Auftraggeber, die notwendige Erlaubnis des Originalurhebers einzuholen. Rechte, die die Urheber von Werken an die GEMA und/oder Musikverlage übertragen haben, sind nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an den Auftragnehmer abgegolten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle insoweit anfallenden Gebühren für die mechanische Vervielfältigung, öffentliche Aufführung etc. im Verhältnis zu den Verwertungsgesellschaften (wie bspw. der GEMA und der GVL), Musikverlagen und/oder Urhebern ordnungsgemäß zu entrichten. Der Auftragnehmer ist im Falle der Verwendung von seitens des Auftraggebers zu Verfügung gestellten Materialien nicht verpflichtet, nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden und hält den Auftragnehmer insbesondere von Ansprüchen Dritter frei.
7. VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
Beide Parteien verpflichten sich zeitlich unbegrenzt, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und über die ihnen bekannt gewordenen Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, auch nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei erfolgen. Als vertrauliche Informationen gelten neben ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Informationen auch solche Informationen, bei denen sich ein Geheimhaltungsinteresse einer Partei aus den Umständen ergibt. Hierzu zählen insbesondere die Preisvereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen wurden. Die Parteien verwahren und sichern diese Informationen so, dass die Kenntnisnamemöglichkeit durch Dritte ausgeschlossen ist.
8. HAFTUNG
8.1 Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung, nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
8.2 Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt in ihrer Höhe auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
8.3 Für Bearbeitungsschäden an fremdem Tonmaterial haftet der Auftragnehmer nur bis zum Materialwert des Tonträgermaterials. Dies gilt auch für Schäden an unwiederbringlichem oder schwer ersetzlichem Material. Dies gilt ebenso für Datenverluste von angelieferten und weiter zu verarbeitenden Dateien.
8.4 Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und soweit sich die Haftung desselben nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
Ausfallzeiten, die durch Störungen von Geräten des Auftragnehmers entstehen, werden dem Kunden nicht berechnet. Es gibt jedoch keinerlei darüberhinausgehende Haftung für sonstige, dadurch entstehende Schäden und Kosten. Der Auftragnehmer haftet nicht für entstehende Kosten aufgrund Verzögerung/Produktionsausfall durch höhere Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit, Tod, sonstige technischen Defekte). Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Verantwortung für Störungen an vom Auftraggeber beigestellten Instrumenten oder Geräten. Der Auftraggeberhaftet für Schäden, die nachweislich durch Ihn entstanden sind. Für Instrumente, Garderoben, Gegenstände des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
8.5 Sind im Verlaufe einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, d.h. Leistungen, die nicht mit den eigenen Geräten und dem eigenen Personal des Auftragnehmers durchführbar sind, so ist dieser grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen.
8.6 Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen, die durch Zulieferer oder andere Dritte entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
8.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen des Auftragnehmers unverzüglich nach Übergabe durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen. Mängelrügen müssen schriftlich unter genauer Beschreibung der Beanstandung erfolgen und spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
8.8 Eine Haftung für redaktionelle Fehler oder künstlerische Interpretation erfolgt nicht durch den Auftragnehmer. Wünscht der Auftraggeber das der Auftragnehmer die Arbeiten ohne Gegenwart des Auftraggebers durchführt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung frei, die über den technischen Verantwortungsbereich hinaus geht. Der Auftragnehmer arbeitet nach bestem Wissen und Gewissen.
8.9 Bei vom Auftragnehmer bespielten analogen Tonträgern (Masterbändern) werden technische Mängel beim Abspielen auf Fremdgeräten nur dann anerkannt, wenn diese Geräte ein normgerechtes und fehlerfreies Testband einwandfrei und normgerecht abspielen können.
8.10 Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Eingriffe in das Werk vornimmt oder vornehmen lässt, sofern durch diese Eingriffe ein Fehler und/oder Schaden entsteht und/oder soweit hierdurch ein Fehler und/oder Schaden verstärkt wird. Der Nachweis hierzu obliegt dem Auftraggeber.
8.11 Für vom Auftraggeber gelieferte Daten (über Datenträger oder Internet), die inhaltlich fehlerhaft, qualitativ mangelhaft oder unvollständig sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Verantwortung. Ebenfalls wird jede Haftung abgelehnt, wenn angelieferte Daten nicht regulär verarbeitet oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel entstehen.
8.12 Versand: Versendung und Transport von Material aller Art erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
9. GERICHTSSTAND
9.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
9.2 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.
9.3 Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
9.4 Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist Lübeck.
10. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
10.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
10.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
10.3 Zur Vermeidung von weiterem Schaden ist der Auftragnehmer berechtigt bei längerem
Zahlungsverzug / drohender Insolvenz oder vollzogener Insolvenz des Auftraggebers, die Verwertung sämtlicher Bandrechte, Leistungsschutzrechte oder Urheberrechtslizenzen aus dem jeweiligen Auftrag selbst zu übernehmen. Hierbei können auch Werkteile verwertet werden, auf die nur eine Teilzahlung geleistet wurde. Bei geleisteter Teilzahlung hat der Auftraggeber nur insoweit Anspruch auf Rückzahlung seiner Anzahlung, wie nach Abzug des beim Auftragnehmer, durch den Zahlungsverzug entstandenen Schadens verbleibt. Hierfür gilt ein pauschaler Abzug in Höhe von 50% der geleisteten Anzahlung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens seitens des Auftragnehmers ist hiervon unbeeinträchtigt.
Sollten mehrere fällige Forderungen gegen den Auftraggeber bestehen, so ist die Verrechnung
einer eventuell verbliebenen restlichen Anzahlung gegen diese Forderungen vorrangig. Sollten weitere Forderungen bestehen, bei denen ebenfalls Zahlungsverzug eingetreten ist, oder noch keine Fälligkeit eingetreten ist, so behält sich Auftragnehmer vor, zur Eigentumssicherung die betroffenen Werke oder Werkteile erst nach geleisteter Zahlung herauszugeben und macht vorsorglich für bereits gelieferte Werke oder Werkteile den Eigentumsvorbehalt geltend. Hieraus kann durch den Auftraggeber kein Lieferverzug abgeleitet werden.
11. SALVATORISCHE KLAUSEL
11.1 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht
zuwider läuft.
11.2 Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit sofortiger Wirkung. Frühere Fassungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform oder der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung
11.3 Weder die verspätete noch die versäumte oder unvollständige Ausübung eines Rechts des Auftragnehmers aus diesem Vertrag stellt den Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht aus diesem Vertrag durch den Auftragnehmer dar.
Stand: 01.02.2024